Montage von PV-Anlagen bei Aufdachsystemen ist Handwerk und daher grundsätzlich zur Handwerkskammer eintragungspflichtig
Darauf verständigten sich in der aktualisierten Neuauflage des gemeinsamen Abgrenzungsleitfadens der Deutsche Handwerkskammertag (DHKT) und der Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK).
Eine der wichtigen Neuerungen betrifft die Einordnung der Tätigkeit „Montage von Photovoltaik-Anlagen“. Bisher galt, dass die „reine Montage von PV-Anlagen bei Aufdachsystemen ohne Eingriff in die Dachunter- oder Fassadenkonstruktion“ Minderhandwerk sei und damit nicht als wesentliche Tätigkeit des Dachdeckerhandwerks angesehen wurde. Das hatte bisher zur Folge, dass eine Eintragung in die Handwerksrolle nicht erforderlich war.
Fazit
Mit den Änderungen im Abgrenzungsleitfaden wurde eine klare Regelung für die PV-Montage geschaffen.
Dachdeckerbetriebe sind für die PV-Dachmontage verantwortlich und benötigen eine Eintragung in die Handwerksrolle.
Elektrobetriebe dürfen PV-Anlagen weiterhin montieren, sofern dies als Zusammenhangstätigkeit nach § 5 HwO oder durch eine Zusatzeintragung nach § 7a HwO erfolgt.
Das Klempnerhandwerk ist mit dem Dachdeckerhandwerk verwandt, das heißt, Klempner dürfen ebenfalls PV-Anlagen installieren.
Zimmerer dürfen PV-Anlagen montieren, jedoch nur im Zusammenhang mit ihren Hauptleistungen auf dem Dach – dies gilt ausdrücklich nicht für Flachdächer.
Bauherren profitieren von mehr Sicherheit und fachgerechten Installationen, da nur qualifizierte Fachbetriebe PV-Anlagen montieren dürfen.
Das hat sich geändert:
Bei der Montage von Photovoltaikanlagen bei Aufdachsystemen wird immer in die Dachunterkonstruktion eingegriffen, sei es durch Veränderungen in der Statik oder weil sie bauphysikalische Auswirkungen entfalten können. Gewerbetreibende, die die Montage von PV-Anlagen bei Aufdachsystemen betreiben, sind somit grundsätzlich zur Handwerkskammer eintragungspflichtig.